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Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1. Anwendbarkeit
a) Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Abnehmern, auch, soweit sie in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich einzelnen Bestellungen zugrundegelegt werden.
b) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt. Wir widersprechen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich.
2. Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich. Lieferverträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Mehrwertsteuer, unverpackt und unversichert ab Werk. Verpackung wird zu Selbstkosten be-rechnet und nicht zurückgenommen.
4 Auftragsannahme
a) Aufträge und Verpflichtungen werden für uns nur mit schriftlicher Bestäti-gung verbindlich. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag nach Ablauf von 6 Wochen ab Bestelleingang als angenommen.
b) Von uns bestätigte Aufträge kann der Auftraggeber nicht stornieren, es sei denn, daß wir schriftlich zustimmen. In diesem Falle hat der Besteller an uns eine Entschädigung in Höhe des zum Zeitpunkt der Stornierung angefalle-nen Aufwandes zu zahlen.
c) Beschreibungen und Abbildungen unserer Waren sowie technische Anga-ben sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns technische Änderun-gen bis zum Zeitpunkt der Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
5. Liefertermine und Lieferung
a) Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt, daß die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie evtl. Konstruktions- und Entwicklungsgenehmigungen rechtzeitig bei uns einge-hen.Die Einhaltung der Liefertermine setzt weiterhin voraus, daß der Be-steller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt. Der Liefertermin gilt als einge-halten, wenn die Ware zum angegebenen Liefertermin unser Werk verlas-sen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir übernehmen keine Haftung für das rechtzeitige Eintreffen der Ware beim Käufer.
b) Bei höherer Gewalt können wir unsere Lieferung bis zum Fortfall der höhe-ren Gewalt hinausschieben, ohne daß der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten könnte. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eintreten. Schadenersatzanspruche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
c) Ist die Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins durch uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von 6 Wochen gewährt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Schadenersatzanspruche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus; sie sind beschränkt auf 0,5% des in Verzug geratenen Lieferwertes für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5% des in Verzug geratenen Lieferwertes.
6. Versand
a) Die Versendung der Ware erfolgt in allen Fällen auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware den Werkshof ver-läßt. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertre-ten hat, so geht die Gefahr schon über, wenn wir ihm unsere Versandbereit-schaft mitgeteilt haben.
b) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmen wir das Trans-portmittel und den Transportweg ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste und billigste Methode gewählt wird.
7. Zahlungen
a) Zahlungen werden spätestens zum Rechnungsdatum fällig. 'Verursacht der Käufer den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Versandbe-reitschaft ein.
b) Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, netto innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.
c) Werden Teillieferungen vorgenommen, hat der Käufer diese in Übereinstimmung mit Ziffer 7 a) und b) zu zahlen.
d) Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder entstehen nach Abnahme der Bestellung begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag nicht verpflichtet.
e) Wird das Zahlungsziel überschritten, so können wir Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Besteller fordern, mindestens aber 7%.
f) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dieses wäre unbestritten oder rechtskräftig festgesetzt.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vorangehenden Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - ein-schließlich aller Nebenforderungen - bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
b) Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen einstellt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Käufer die Ware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab.
c) Wir können verlangen, daß der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Käufer darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.
d) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Käufer dies veranlaßt.
e) Der Käufer hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist. Kosten, die uns durch solchen Vorfälle entstehen, hat uns der Käufer zu erstatten.
9. Gewährleistung für Sachmängel
a) Wir gewährleisten, daß die von uns gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich vereinbarten Spezifikationen ent-spricht. Entwicklungsmuster, Prototypen und Verschleißteile ausgenommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung; sie bezieht sich auf einschichtigen Betrieb und reduziert sich bei mehrschichtigem Betrieb entsprechend.
b) Mängelrügen müssen unverzüglich unter eingehender Beschreibung geltend gemacht werden.
c) Geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für Beanstandungen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
d) Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Fabrikations- oder Materialfehler auf oder zeigt sich, daß die Ware nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht und benachrichtigt der Kunde uns rechtzeitig, so werden wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatz leisten, vorausgesetzt, die Mängel wurden nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch Änderung, Fahrlässigkeit oder Unfall verursacht.
e) Kann die Nachbesserung nur am Aufstellungsort erfolgen, gehen die Reise- und Übernachtungskosten unseres Servicepersonals in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
10. Grundlagen der Gewährleistung von Softwareprogrammen
Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern daher weder bestimmte Eigenschaften der Software-Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.
11. Entwicklungsaufträge
Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Kunde keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Vom Auftragnehmer er-stellte Entwürfe usw. dürfen nicht vervielfältigt, nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferer übernimmt keine Verantwortung dafür, daß Entwürfe usw. nicht gegen etwa bestehende Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, Warenzeichen usw.) verstoßen.
12. Erfüllungsort und Rechtsanwendung
a) Erfüllungsort ist Kalefeld, auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks ist, soweit gesetzlich zugelassen, Kalefeld.
b) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen dem deutschen Recht.
13. Schlußbestimmungen
a) Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform.
b) Der Kunde kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer Verkaufsbedingungen nicht hieraus das Recht ableiten, den obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen in irgendeinem Punkt zuwider zu handeln.
c) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.

 

 

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